FAQs zur Ärztekammerwahl

Wann ist Wahltag?

Wahltag ist am 23.09.2026.


Wer darf wählen und gewählt werden?

Alle Wahlberechtigten sind wählbar.

Wahlberechtigt sind alle Kammerangehörigen, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind und keine der in der Wahlordnung aufgeführten gravierenden Ausschlussgründe erfüllen.

Wenn ein Mitglied in mehreren Bezirksärztekammern Mitglied ist, darf es für die Wahl der Vertreterversammlung der Landesärztekammer nur in einem Wahlbezirk ins Wählerverzeichnis aufgenommen werden. Dies bestimmt sich in der Regel nach dem Ort in welchem die ärztliche Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird.


Wie gebe ich meine Stimme ab?

Die Stimmabgabe erfolgt per Briefwahl:

Die Wahlunterlagen – dazu zählen Stimmzettel, Wahlumschläge sowie der Wahlbriefumschlag – jeweils für die Wahlen der Landes- und Bezirksärztekammer werden spätestens am 11.09.2026 zugestellt.

Der Stimmzettel kommt erst in den Stimmzettelumschlag und dieser in den Wahlbriefumschlag.

Der verschlossene Wahlbriefumschlag muss am 23.09.2026 bis 18:00 Uhr beim Bezirkswahlleiter eingegangen sein. Umschläge, die später eingehen, werden nicht berücksichtigt.


Wie viele Stimmzettel erhalte ich und wie viele Stimmen habe ich?

Bei Verhältniswahl: Sie erhalten jeweils für die Wahl der Landes- und Bezirksärztekammer einen Stimmzettel (§ 18 Wahlordnung).

Es werden nicht einzelne Personen direkt gewählt, sondern Listen – hier sogenannte Wahlvorschläge. Jede Liste enthält mehrere Kandidatinnen und Kandidaten in einer bestimmten Reihenfolge. Je nachdem, wie viele Stimmen eine Liste erhält, bekommt sie entsprechend viele Sitze in der jeweiligen Vertreterversammlung.

Bei Mehrheitswahl: Die Anzahl der Stimmen entspricht der Zahl der zu wählenden Vertreter*innen im Wahlbezirk (§ 19 Wahlordnung).


Muss ich im Wählerverzeichnis eingetragen sein?

Ja, um wählen zu dürfen, müssen Sie in das Wählerverzeichnis Ihres Wahlbezirks eingetragen sein (§ 2 Wahlordnung)


Wie trage ich mich ins Wählerverzeichnis ein?

Das Wählerverzeichnis wird automatisch von der Bezirksärztekammer erstellt. Sie werden schriftlich informiert, sobald die Eintragung erfolgt ist (§ 8 Wahlordnung). Eigenständiges „Eintragen“ ist nicht erforderlich.


Was sind Wahlvorschläge?

Wahlvorschläge können für eine Bezirkswahl antreten und gleichsam für einen Wahlbezirk der Landesärztekammer, um in den jeweiligen Vertreterversammlungen Sitze zu erhalten. Es ist auch möglich nur für eine von beiden Wahlen anzutreten.

Jedes Kammermitglied kann einen eigenen Wahlvorschlag erstellen und in seinem Wahlbezirk für die Wahl der Landes- und/oder Bezirkskammer antreten, soweit es genügend Unterstützer findet, die den Wahlvorschlag unterstützen. Alternativ kann das Kammermitglied versuchen auf eine der bestehenden Liste aufgenommen zu werden und dort einen „guten“ Listenplatz zu bekommen, um letzten Endes auch einen Sitz im entsprechenden Gremium zu erhalten


Wie reiche ich Wahlvorschläge ein?

Informationen über die genauen Anforderungen sowie die notwendigen Unterlagen erhalten Sie auf den Webseiten der Bezirksärztekammern.

Zusammenfassend gelten folgende Regelungen:

Jeder Wahlvorschlag muss von einer bestimmten Anzahl an wahlberechtigten Kammermitgliedern persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Wichtig ist auch, dass eine Person, die selbst auf der Liste kandidiert, den Wahlvorschlag nicht als Unterstützer unterzeichnen darf. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass jede Liste über eine gewisse Mindestunterstützung in der Ärzteschaft verfügt.

Ein Wahlvorschlag muss schriftlich eingereicht werden, und zwar bei dem für den jeweiligen Wahlbezirk zuständigen Bezirkswahlleiter.

Maßgeblich ist eine klare Ausschlussfrist: Die Liste muss spätestens am 11.08.2026 bis 18:00 Uhr eingegangen sein. Verspätet eingehende Wahlvorschläge können nicht mehr berücksichtigt werden.

Zudem werden die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs auf den Wahlzetteln gelistet. Gehen mehrere Wahlvorschläge zeitgleich ein oder bereits vor der offiziellen Bekanntmachung des Wahltages, entscheidet der Wahlausschuss durch Los über die Reihenfolge. Damit wird ein neutrales und faires Verfahren sichergestellt.

Jede vorgeschlagene Person muss eindeutig bezeichnet werden. Dazu gehören die Reihenfolge auf der Liste, Vor- und Nachname sowie die Dienst- oder Privatanschrift; soweit vorhanden, soll auch eine E-Mail-Adresse angegeben werden. Diese Angaben dienen der eindeutigen Identifizierung und der Kommunikation mit den Kandidierenden.

Zwingend erforderlich ist außerdem für jede kandidierende Person eine schriftliche Einverständniserklärung. Darin bestätigt sie, dass sie mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist. Diese Erklärung darf nur für eine Liste je Wahl abgegeben werden; Mehrfachkandidaturen sind ausgeschlossen. Fehlt eine solche Erklärung, ist der Wahlvorschlag insoweit unvollständig.

Bitte reichen Sie Ihre Wahlvorschläge nicht zu knapp ein – bei Fehlern bleibt nur eine sehr kurze Zeit für Korrekturen. Gerade wenn Unterschriften fehlen, wird es in dieser kurzen Zeit sehr mühsam sein, alle Betroffenen zu erreichen.

Bei Fragen stehen Ihnen die Bezirksärztekammern zur Verfügung.


Besteht die Möglichkeit des Versands von Wahlwerbung?

Es besteht die Möglichkeit der Wahlwerbung als Beilage im Ärzteblatt Rheinland-Pfalz, über die Webpräsenz zur Kammerwahl 2026 oder als Postversand über einen ausgewählten Dienstleister. Die entstehenden Kosten trägt der Einreichende.

Alle Informationen zur Möglichkeit der Wahlwerbung, Redaktionsfristen und weitere Informationen finden Sie auf der Internetpräsenz der Kammerwahlen 2026 unter "Einreichen von Wahlwerbung".


Auf welchen Kanälen informiert die Ärztekammer über die Wahl?

Es wird eine gesonderte Webpräsenz mit Informationen, Wahlwerbung und Hinweisen zur Wahl mit der Bekanntmachung geschaltet. Dort finden Sie dann alles Notwendige.

Zur Webpräsenz gelangen Sie über die jeweiligen Homepages der Ärztekammern bzw. erhalten Sie hierzu gesondert Information durch die Landesärztekammer.


Haben Sie weitere Fragen?

Bei weiteren Fragen zur Wahl können Sie sich außerdem direkt an den Hauptwahlleiter der Landesärztekammer wenden:

RA Christian Wächter
Fon: 06131 28822-71 oder -76
Mail: waechter@laek-rlp.de

Bei Fragen zur Unterstützung bei dem Ausfüllen der Dokumentation bzw. zu den Wählerverzeichnissen wenden Sie sich bitte direkt an die für Sie zuständige Bezirksärztekammer.

Häufig gestellte Fragen